JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BBesG, EStG, BGB |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Besoldung, Rückforderung, Überzahlung, Bereicherung, Wegfall der Bereicherung, verschärfte Haftung, Familienzuschlag, Kind, Kindergeld, kinderbezogene Anteile des Familienzuschlages, Vorbehalt, gesetzlicher Vorbehalt, Leistung unter Vorbehalt, Wegfall des Rechtsgrundes, Einkünfte eines Kindes, Einkommensteuergesetz, Jahresgrenzbetrag, Prognose der EinkünfteSachgebiete: Beamtenrecht |
| Leitsatz: | Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlages steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Jahreseinkünfte eines über 18 Jahre alten Kindes des Bezügeempfängers den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezeichneten Grenzbetrag nicht überschreiten. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11893/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LV, SchulG, LFAG |
| Schlagworte: | Schulrecht, Schülerbeförderung, Schulsitzprinzip, Schulstandortprinzip, Kosten, Ausgleich, Finanzzuweisungen, Zuweisungen, Sonderschulen, Finanzausgleich, Gleichbehandlung, interkommunale Gleichbehandlung, Finanzausstattung, Finanzausstattungsgarantie, verfassungskonforme Auslegung, Schule, Hauptsitz, Außenstellen, Nebenstellen |
| Leitsatz: | 1. § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG erlaubt der für die Schülerbeförderung zuständigen Gebietskörperschaft bei Sonderschulen mit großem Einzugsbereich mit anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet Schüler wohnen, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung zu treffen. Von einer rechtlich erzwingbaren Verpflichtung der Wohnsitzkreise zur Kostenbeteiligung hat der Gesetzgeber hingegen erklärtermaßen abgesehen. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, dem Gesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung einen gegenteiligen Inhalt beizulegen. 2. Unterhält eine Schule neben ihrem Hauptsitz noch weitere schulische Einrichtungen im Gebiet anderer Landkreise oder kreisfreier Städte, so ist für die Beförderung der Schüler zu diesen Nebenstellen diejenige Gebietskörperschaft verantwortlich, in deren Gebiet die jeweilige Unterrichtsstätte liegt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11711/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Berufung, Berufungsbegründungsfrist, Versäumung, Behörde, Prozessvertreter, Beamter, Befähigung zum Richteramt, Wiedereinsetzung, Verschulden, Prüfungspflicht, Eigenverantwortung, Hilfspersonal, Behördenfehler |
| Leitsatz: | Der mit der Prozessführung einer Behörde betraute Beamte ist jedenfalls verpflichtet, bei gegebenem Anlass die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu kontrollieren. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 11759/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GewO |
| Schlagworte: | Gewerberecht, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Betriebsinhaber, Gewerberegister, Gewerbeanzeige, Gewerbepolizei, Daten, Datenschutz, Gewerbedaten, Gewerbedatenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, gespeicherte Daten, informationelle Selbstbestimmung, Auskunft, Auskünfte, Auskunftserteilung, Auskunftsanspruch, Weitergabe von Daten, Übermittlung, Übermittlung von Daten, Private, Rechtsanwalt, Betreuer, Journalist, Presse, Information, Informationsanspruch, Wiederholung, Wiederholungsgefahr, Unterlassung, Unterlassungsklage, vorbeugende Unterlassungsklage, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Interesse, berechtigtes Interesse, rechtliches Interesse, schutzwürdiges Interesse, Rechtsverfolgung, Glaubhaftmachung |
| Leitsatz: | Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Ereignis bezogen ist, muss ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerwGE 82, 76). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht zulässig, wenn zwar Rechtsverletzungen bereits erfolgt, weitere aber nicht zu besorgen sind (im Anschluss an BVerwGE 34, 69 und BVerwGE 64, 298). Stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klar, dass sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften künftig einhalten wird, kann von einer Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nicht ausgegangen werden. Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an einen Journalisten, einen Rechtsanwalt und eine gemäß §§ 1896 ff. BGB zur Betreuerin bestellte Person kommt § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO unter den dort normierten Voraussetzungen in Betracht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11743/03.OVG | |