JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 11 / 2003
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauGB, LuftVG, BGB, POG |
| Schlagworte: | Baurecht, Flächennutzungsplan, Windenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Abwägung, Tabubereich, Tabuzone, Konzentrationszone, gemeinsame Konzentrationszone, Luftverkehr, Bauschutzbereich, Rücksichtnahme, Gebot der Rücksichtnahme, Vereinbarung, Flugplatz, Segelflugplatz, Segelfluggelände |
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Flächennutzungsplan, der aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung Konzentrationszonen für die Windenergie auf dem Gebiet einer Gemeinde zugleich für das Gebiet einer anderen Gemeinde ausweist. 2. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme geht über "schädliche Umwelteinwirkungen" hinaus und betrifft auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. 3. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über Bauschutzbereiche nicht verdrängt. Es kann der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, die den Flugverkehr auf einem benachbarten, seit langem bestehenden Segelflugplatz gefährden würden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10814/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO |
| Schlagworte: | Gewerbesteuerrecht, Gewerbe, Gewerbekennzahl, Gewerbesteuer, Steuerpflichtiger, Betriebsstätte, Steuergläubiger, Gemeinde, hebeberechtigte Gemeinde, Gemeindegebiet, Hebeberechtigung, Gemeindeschlüssel, Finanzamt, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Gewerbesteuerbescheid, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Bestandskraft, bestandskräftige Regelung, Regelungsumfang, Erklärungsgehalt, objektiver Erklärungsgehalt, Verbindlichkeit, Rechtswidrigkeit, Rechtswirksamkeit, Nichtigkeit, Nichtigkeitsgründe, Unanfechtbarkeit, Bindung, Bindungswirkung, Rechtsbehelfsbelehrung, Einspruch, Einwand, Unanfechtbarkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Zuteilungsverfahren, Zerlegungsverfahren, Zuteilungsbescheid, Zerlegungsbescheid |
| Leitsatz: | 1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). 2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79). 3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11239/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, HeilBG, ÄWeitBiO |
| Schlagworte: | Beruf, Berufsrecht, ärztliches Berufsrecht, Arzt, Ärztekammer, Landesärztekammer, Weiterbildung, ärztliche Weiterbildung, Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsbefugnis, Befugnis, Weiterbilder, Weiterbildungsassistent, Facharzt, Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Gebiet, Bereich, Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Allgemeinarzt, Betriebsmediziner, Eignung, persönliche Eignung, fachliche Eignung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Ermessensspielraum, Auflage, Nebenbestimmung, Verpflichtungsurteil, BescheidungsurteilSachgebiete: Berufsrecht |
| Leitsatz: | Der Landesärztekammer steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zu, ob ein Arzt fachlich und persönlich geeignet ist, die Weiterbildung anderer Ärzte verantwortlich zu leiten. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst vor allem charakterliche und im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale, nicht aber die Frage, ob ein Weiterbilder ein schlüssiges zeitliches Konzept für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm beabsichtigten Weiterbildung vorzulegen vermag. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesärztekammer Gegenstand einer Auflage sein, die mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden darf. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11314/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorausleistungsbescheid, Verkehrsanlage, Straße, wiederkehrender Beitrag, Abrechnungseinheit, Einheit, Vorteil, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, Gegenleistung, Entgeltcharakter, Zugang, gesicherter Zugang, System von Straßen, Straßensystem, Vorhalten eines Straßensystems, greifbarer Vorteil, beitragsrechtlicher Vorteil, Zusammenhang, räumlicher Zusammenhang, funktionaler Zusammenhang, kleinere Gemeinde, Verkehrsbedeutung, Bündelung, Bündelungsfunktion, Anbaubestimmung |
| Leitsatz: | Der Senat hält an den im Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (NVwZ-RR 2003, 591) aufgestellten Anforderungen an die Bildung einer Abrechnungseinheit i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG fest. Der danach erforderliche räumliche Zusammenhang der Verkehrsanlagen wird grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden oder in Ortsteilen vergleichbarer Größe vorliegen. Unter einer kleineren Gemeinde ist nicht lediglich eine Ortsgemeinde mit weniger als eintausend Einwohnern zu verstehen. Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit in jeder Richtung auf dieselbe Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Diese Straßen mit Bündelungsfunktion müssen innerhalb der Abrechnungseinheit liegen und zum Anbau bestimmt sein. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10631/03.OVG | |