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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum10 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10100/03.OVG vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:GG, WHG, LWG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Rechtsverordnung, Verordnung, Überschwemmung, Überschwemmungsgebiet, Hochwasser, Hochwasserschutz, Feststellung, Bemessungshochwasser, Planung, Planungscharakter, planerische Entscheidung, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot, Anhörung, Bürgeranhörung, Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeit, Öffentlichkeitsbeteiligung, Flächennutzungsplan, Anpassung, Anpassungspflicht, Ortslage, Ortsteil, bebaute Ortslage, bebauter Ortsteil, Innenbereich, Baugebiet, Bebauungsplan, Bebauungsplangebiet, Eigentum, Grundeigentum, Inhalt, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Inhaltsbestimmung, Enteignung, Ausnahme, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Behörde, Gemeinde, Ortsgemeinde
Leitsatz:1. Bereiche, die bauplanungsrechtlich nach § 30 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, können grundsätzlich in eine Verordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets einbezogen werden.

2. Die Regelungen einer Verordnung zur Feststellung eines Über-schwemmungsgebiets bestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10100/03.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11392/03.OVG vom 10.10.2003

Rechtsgebiete:GemO, VwGO
Schlagworte:Bürgerbegehren, Unterschriften, Stadthalle, öffentliche Einrichtung, Finanzierung, Investor, Zuschüsse, Verträge, Vollzug, Stadtrat, Oberbürgermeister, Gesellschaft, Leasing, einstweilige Anordnung, Unterlassen, vollendete Tatsachen, Zulässigkeit, 2-Monats-Frist, Bürgerentscheid
Leitsatz:1. Zur Sicherung der Rechte eines Bürgerbegehrens vor der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss von Verträgen mit Dritten vor Durchführung eines beantragten Bürgerentscheids.

2. Zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens (Entscheidung über die Errichtung einer "öffentlichen Einrichtung") kann auch eine Finanzkonstruktion zur Erstellung des Projekts durch private Gesellschaften ohne Beteiligung der Kommune sein, wenn durch zugesagte langjährige "Zuschüsse" die Kommune im Ergebnis das Vorhaben wirtschaftlich trägt.

3. Zur Qualifizierung von Beschlüssen des Gemeinderats, die geeignet sind, die 2-Monats-Ausschlussfrist für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens auszulösen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 11392/03.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11109/03.OVG vom 09.10.2003

Rechtsgebiete:VwVfG, BeamtVG
Schlagworte:Dienstunfall, Sportunfall, Sportverletzung, Betriebssportgemeinschaft, Betriebssportgruppe, sportliche Betätigung, Fußballtraining, Fußballspiel, Dienstun-fallanerkennung, Anerkennungsbescheid, Bekanntgabe, schriftliche Anerkennung, Schriftform, Schriftformerfordernis, Beweisfunktion, Schutzfunktion, Warnfunktion, Bindungswirkung, formalisiertes Verfahren, Untersuchungsverfahren, dienstliche Veranstaltung, formelle Dienstbezogenheit, materielle Dienstbezogenheit, dienst-licher Charakter, dienstliche Interessen, dienstlicher Zweck, Reflexwirkung, dienstliche Sphäre, Dienstbereich, Kontaktpflege, privater Lebensbereich, Gesunderhaltungsinteresse, sportlicher Wettkampf
Leitsatz:1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls bedarf der Schriftform.

2. Ein von der Betriebssportgemeinschaft einer Verwaltungsbehörde auf eigene Veranlassung veranstaltetes Fußballspiel stellt keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallfürsorgerechts dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11109/03.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10827/03.OVG vom 01.10.2003

Rechtsgebiete:FlurbG
Schlagworte:Flurbereinigungsgebiet, Änderung, geringfügig, erheblich, Gebietsänderung, Aufklärungsversammlung
Leitsatz:Änderungen des Flurbereinigungsgebietes sind nur dann geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wenn sie nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen der Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten, gegeben sind (§ 4 FlurbG), sondern wenn es lediglich darum geht, das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck des bereits angeordneten Verfahrens möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

Das ist der Fall, wenn die Gebietsänderung nicht so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 - 6 FlurbG und die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG notwendig erscheinen (wie BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - in DÖV 1972, 173; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10827/03.OVG


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