JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 09 / 2003
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GemO |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Satzungsbeschluss, Mitwirkungsverbot, Ratsmitglied, Vorteil, unmittelbarer Vorteil, Bevölkerungsteil |
| Leitsatz: | Zum Mitwirkungsverbot für ein Ratsmitglied bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11491/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Berufsrecht, Ingenieur, Bauingenieur, Standsicherheit, Standsicherheitsnachweis, Statik, Liste, Listeneintragung, Regelmäßigkeit, regelmäßige Aufstellung, regelmäßige Prüfung, Baugenehmigungsverfahren, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Sachkunde, Erfahrung, ausreichende Sachkunde, ausreichende Erfahrung |
| Leitsatz: | Soweit die Aufnahme in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, die regelmäßige Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in einem Fünf-Jahres-Zeitraum voraussetzt, sollen ausreichende Sachkunde und Erfahrung der Antragsteller gewährleistet werden. Davon kann grundsätzlich nur die Rede sein, wenn der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10900/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Duldung, Auflage, Wohnsitznahme, Unterbringung, Landesunterkunft, Ausreisepflicht, Mitwirkungspflicht, Identitätsklärung, Passbeschaffung, psychosoziale Betreuung, ausländerrechtliche Beratung, Sprachanalyse, Verhältnismäßigkeit, Dauer |
| Leitsatz: | Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität seit Jahren verschleiernden Ausländer erteilten Auflage, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu wohnen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG in Verbindung mit den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11243/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, LBG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, dienstliche Anordnung, dienstliche Weisung, Verwaltungsakt, Handeln durch Verwaltungsakt, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Vollziehungsanordnung, Begründung, Dienstkleidung, Uniform, Uniformzwang, Erscheinungsbild, äußeres Erscheinungsbild, Haartracht, Haarlänge, Lagerfeld-Zopf, Pferdeschwanz, Grundrechte, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Gleichheitssatz, Gleichbehandlung, |
| Leitsatz: | 1. Das für uniformierte Polizeibeamte generell angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist rechtmäßig. 2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes. 3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11357/03.OVG | |