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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum04 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10258/03.OVG vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:GG, LV, PrivSchG, LBG, LehrArbZVO
Schlagworte:Schulrecht, Privatschulrecht, Privatschule, Ersatzschule, Finanzhilfe, Personalkosten, Personalkostenbeitrag, Lehrer, Vollbeschäftigung, vollbeschäftigt, Teilzeitbeschäftigung, teilzeitbeschäftigt, Unterrichtsverpflichtung, Regelstundenmaß, Stunden-Soll, Stundensoll, Stunden-Ist, Stundenist, Ansparverpflichtung, Unterrichtsstunden, Ansparen
Leitsatz:1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe für staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden.

2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt.

3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen.

4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10258/03.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10703/03.OVG vom 29.04.2003

Rechtsgebiete:GG, SchfG, LVwVG
Schlagworte:Schornsteinfegerrecht, Bezirksschornsteinfegermeister, Heizungsanlage, Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Hauseigentümer, Abnahmetermin, Verweigerung der Abnahme, zwangsweise Durchsetzung, Zwangsvollstreckung, Wohnung, Wohnungsdurchsuchung, Vollstreckungsbehörde, unmittelbarer Zwang, körperliche Gewalt, richterliche Anordnung, Vollstreckungsschuldner, vorherige Anhörung, gerichtliche Entscheidung
Leitsatz:1. Vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine vom Vollstreckungsgläubiger beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung, mit der die gesetzliche Pflicht des Hauseigentümers, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen regelmäßig durch den Bezirksschornsteinfegermeister reinigen und überprüfen zu lassen, zwangsweise durchgesetzt werden soll, ist grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Hauseigentümers als Vollstreckungsschuldner geboten.

2. Verweigert der Hauseigentümer die gemäß § 1 SchfG vorgeschriebene fristgerechte Überprüfung und Reinigung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister, so kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahmen gegebenenfalls auch durch die (zuvor angedrohte) Anwendung unmittelbaren Zwangs, namentlich durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen. Einer vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es hierzu in der Regel nicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10703/03.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, LBGH A 11762/02.OVG vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:HeilBG, BOÄ Rh-Pf
Schlagworte:Arzt, Arztpraxis, Berufspflicht, Berufspflichtverletzung, Werbung, berufswidrige Werbung, Patienteninformation, Außendarstellung, Werbeträger, Praxisstele, Fensterbeschriftung, Leistungsangebot
Leitsatz:Dem Arzt ist nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten; berufswidrig ist eine Werbung, die keine sachangemessene Information darstellt oder sonst übertrieben ist.

Die Benutzung bestimmter Informationsträger und die Nennung von Leistungsangeboten sind nicht schon deshalb berufswidrig, weil sie über die in der Berufsordnung festgeschriebenen Formen und Inhalte der Außendarstellung hinausgehen.

Danach kann das Aufstellen einer Stele mit Hinweisen auf das Leistungsangebot einer Radiologischen Praxis zulässig, die zusätzliche Anbringung von Fensterbeschriftungen mit entsprechendem Inhalt dagegen berufswidrig sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, LBGH A 11762/02.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11622/01.OVG vom 16.04.2003

Rechtsgebiete:FlurbG, VwVfG, VwGO, ZPO
Schlagworte:Flurbereinigungsrecht, Besitzeinweisung, vorläufige Besitzeinweisung, Niederschrift, Protokoll, Planwunsch, Planwunschtermin, Einlage, Abfindung, Missverhältnis, grobes Missverhältnis, Urkunde, öffentliche Urkunde, Beweis, Beweiskraft, formelle Beweiskraft, Zeuge, Zeugenbeweis, Gegenbeweis, Protokollführer, Schriftführer, Unterschrift, Aussiedlung, Aussiedlungswunsch
Leitsatz:Die vorläufige Besitzeinweisung kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG vorliegen, wegen grobem Missverhältnis von Einlage und Abfindung ermessensfehlerhaft sein, wenn Grundstücke eines Teilnehmers, für die er im Planwunschtermin eine verfestigte Aussiedlungsabsicht dargelegt hat, ohne Not einem anderen, ortsfremden Teilnehmer zugewiesen werden.

Die Niederschrift über den Planwunschtermin begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Vollständigkeit der Wiedergabe geäußerter Willensbekundungen der Teilnehmer auch dann, wenn sie lediglich vom Verhandlungsführer und dem Teilnehmer, nicht aber vom Protokollführer unterzeichnet ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 11622/01.OVG


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