JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, POG, GefAbwV |
| Schlagworte: | Polizeirecht, Hund, Kampfhund, gefährlicher Hund, Staffordshire Bullterrier, Verfassungsmäßigkeit, Demokratieprinzip, Demokratie, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsstaat, Gefahr, abstrakte Gefahr, Gefahrenverdacht, Besorgnispotenzial, Tiergefahr, Unzuverlässigkeit, Straftat, Gefahrenabwehr, Gefahrenabwehrverordnung, Verordnung, Verordnungsermächtigung, Regelungskonzept, Regelungsziel, Hundehaltung, Hundehalter |
| Leitsatz: | Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Ihr liegt das Regelungskonzept zu Grunde, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11658/02.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LRKG |
| Schlagworte: | Dienstort, Dienststätte, Geschäftsort, Dienstreise eintägige, Dienstreise mehrtägige, Verpflegungsmehraufwendungen, Abgeltung pauschale, Tagegeld, Reisezeit, Zurechnung von, Zusammenrechnung von |
| Leitsatz: | 1. Einer Dienstreise, die am Tag des Reiseantritts nach 16 Uhr beginnt und am folgenden Kalendertag vor 8 Uhr endet, legt die Fiktionsnorm des § 7 Abs. 3 LRKG, abweichend vom Kalendertagsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 1 LRKG, die Bedeutung einer eintägigen Dienstreise bei. 2. In den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 LRKG fallen nicht nur tatsächlich eintägige, sondern auch fiktiv eintägige Dienstreisen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11932/02.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG, LPlG |
| Schlagworte: | Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der Raumordnung, Flächennutzungsplan, Konzentrationszone, Vorranggebiete, Ausschlusswirkung, vorläufige Ausschlusswirkung, schlüssiges Planungskonzept, Tabuflächen, Abwägung, private Belange, nachvollziehende Abwägung, Heilung von Abwägungsmängeln, öffentliche Belange, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärm, Schattenwurf, Naturschutz, Landschaftsbild |
| Leitsatz: | 1. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100m Höhe ist raumbedeutsam. 2. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB regelt nicht die Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen, sondern die rechtlichen Folgen derartiger Planungen, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der regionalen Raumordnungsplanung im LPlG finden. Auch wenn der Landesgesetzgeber die rahmenrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 ROG bislang noch nicht im Landesrecht umgesetzt hat, bedeutet das nicht, dass in einem regionalen Raumordnungsplan eine Zielfestlegung dergestalt nicht erfolgen dürfte, dass mit der positiven Standortausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zugleich die Festlegung der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll. 3. Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung, die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als öffentlicher Belang der Errichtung einer Windenergieanlage entgegensteht, erfordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Diese setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus. In die Abwägung sind auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet, weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie üblicherweise an die Rauordnungsplanung gestellt werden. 4. Auch, wenn der Landesgesetzgeber bislang nicht verfahrensrechtlich sichergestellt hat, dass auf der Stufe der Regionalplanung die Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können, ist eine auch die privaten Grundeigentümer bindende Zielfestlegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn deren Belange in der Abwägung tatsächlich berücksichtigt worden sind. Sofern im Einzelfall private Belange auf Grund der Tatsache unberücksichtigt bleiben, dass die Raumordnungsplanung in der Regel nicht derart detailgenau sein kann wie die Bauleit- und Flächennutzungsplanung, ist das im Rahmen der Rechtsanwendung durch eine nachvollziehende Abwägung ausgleichbar. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten. Der Raumordnungsplanung kommt deshalb nur dann keine Ausschlusswirkung zu, wenn bei Berücksichtigung der - übersehenen - privaten Belange ein anderes Abwägungsergebnis nahegelegen hätte. 5. Grundsätzlich zulässig im Rahmen der Abwägung ist die Festlegung von "Tabuflächen", bezüglich derer von vornherein feststeht, dass sie aus städtebaulichen Gründen als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen. Dem Plangeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl muss die Abgrenzung derartiger "Tabuflächen" städtebaulich begründbar sein. 6. Sofern durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen bewirkt werden soll, muss das im Erläuterungsbericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. 7. Für die Festlegung einer lediglich als vorläufig gewollten Ausschlusswirkung bis zur bereits ins Auge gefassten Erweiterung der Standortfestlegung für die Windenergienutzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. 8. Die Frage, ob ein fehlerhafter regionaler Rauordnungsplan in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, ist anhand der Kriterien zu beantworten, die die Rechtsprechung zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen entwickelt hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11406/01.OVG | |
| Rechtsgebiete: | FlurbG |
| Schlagworte: | Ausführungsanordnung, vorzeitige Ausführungsanordnung, erhebliche Nachteile, Grundstücksverkehr, Grundbuchberichtigung, vollendete Tatsachen |
| Leitsatz: | 1. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans können wegen der Behinderung des Grundstücksverkehrs auch dann erhebliche Nachteile erwachsen, wenn die neuen Grundstücke aufgrund einer vorläufigen Besitzeinweisung bereits bewirtschaftet werden. 2. Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung wird in der Regel die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht ermöglicht, die eine Änderung des Flurbereinigungsplanes erschweren könnten. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 11144/02.OVG | |