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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzVerkündungsdatum01 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10187/01 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:FStrG, VwGO, BNatSchG F 2002, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-RL, GG
Schlagworte:Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße, Naturschutzverband, anerkannter Naturschutzverband, Naturschutzverein, anerkannter Naturschutzverein, Verbandsklage, Klagebefugnis, Verbandsklagebefugnis, Rechtskraft, Präklusion, Einwendungsausschluss, Planrechtfertigung, Bedarf, vordringlicher Bedarf, Bedarfsplan, Vogelschutz, Vogelschutzrichtlinie, Vogelschutzgebiet, faktisches Vogelschutzgebiet, Schutzstandard, Schutzregime, einstweilige Sicherstellung, Bundesanzeiger, Bekanntgabe, FFH-Schutzgebiet, potenzielles FFH-Schutzgebiet, Verträglichkeitsprüfung, Fledermäuse, Abwägungsgebot, Belange, Natur und Landschaft, Naturschutz, Landschaftspflege, Landschaftsbild, Neugestaltung, Eingriff, Eingriffsregelung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Vermeidung, Ausgleich, Kompensation, Trassenauswahl, Trassenalternativen, Nullvariante, Abschnittsbildung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP, ergänzendes Verfahren, Abwägung, Mängel bei der Abwägung, Planerhaltung, Grundsatz der Planerhaltung
Leitsatz:1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.

2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.

3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.

4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.

5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.

6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10187/01



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11217/02 vom 08.01.2003

Rechtsgebiete:LBauO 1998
Schlagworte:Werbeanlage, Himmelsstrahler, Skybeamer, Zulässigkeit von Himmelsstrahlern, Gestaltungssatzung, Bebauungsplan, Diskothek
Leitsatz:1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.

2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11217/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11286/02 vom 08.01.2003

Rechtsgebiete:LBauO 1998
Schlagworte:Werbeanlage, Himmelsstrahler, Skybeamer, Zulässigkeit von Himmelsstrahlern, Außenbereich, Stätte der Leistung, Diskothek
Leitsatz:1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.

2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.

3. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über dem Außenbereich, so ist die Anlage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO regelmäßig unzulässig.

4. Eine im Außenbereich ausnahmsweise zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 52 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 LBauO liegt nur vor, wenn sich das Betriebsgebäude im Außenbereich befindet.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11286/02


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