JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, KapVO |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Aufnahmekapazität, Dienstleistung, Dienstleistungsbedarf, Studienanfänger, Studienanfängerzahl, Curricularanteil, Lehrangebot, Bewerber, Rangstelle, Rangziffer, Verteilung |
| Leitsatz: | Zusätzliche Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird, sind nur unter den Bewerbern zu verteilen, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze, ist die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge zu treffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen werden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum In-Kraft-Treten der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen nach diesem Zeitpunkt bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Quote nachgesucht wird, sind als zeitgleich zu betrachten, wenn sie am selben Tag eingegangen sind. Wenn mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorhanden sind, wird nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wird der Quotient gebildet aus dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste und dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers, wie sie sich aus dem ZVS-Ablehnungsbescheid ergeben. Vergibt die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus einen Studienplatz an einen Bewerber, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, so ist dies in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 11965/02 | |
| Rechtsgebiete: | LBG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Ruhestandsbeamter, Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten, Reaktivierung, Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Untersuchung, ärztliche Untersuchung, Prozessrecht, Rechtsbehelf, isolierter Rechtsbehelf, Verfahrenshandlung, Dienstvergehen |
| Leitsatz: | Die Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten nach § 61 Abs. 4 LBG Rh-Pf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist eine lediglich vorbereitende und nicht selbständig gerichtlich angreifbare Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11956/02 | |
| Rechtsgebiete: | RöV 1987 |
| Schlagworte: | Gewerberecht, Berufsrecht, Arztrecht, Röntgengerät, Röntgeneinrichtung, Röntgenstrahlen, Strahlenbelastung, Computertomograph, Computertomogramm, Computertomographieanlage, Arzt, Radiologe, Radiologie, Teleradiologie, teleradiologischer Betrieb, Strahlenschutz, Strahlenschutzbeauftragter, Strahlenschutzverantwortlicher, Strahlenminimierung, Strahlenminimierungsgebot, Fachkunde, Fachkunde im Strahlenschutz, Indikation, rechtfertigende Indikation, Befund, Diagnose, |
| Leitsatz: | Die Röntgenverordnung 1987 setzt für den teleradiologischen Betrieb einer Computertomographieanlage die Bestellung eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten am Ort der Untersuchung nicht voraus, wenn der strahlenschutzverantwortliche Radiologe, der die rechtfertigende Indikation zur Anfertigung eines Computertomogramms stellt und die Untersuchungsparameter festlegt, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des § 45 Abs. 2 RöV 1987. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11210/02 | |
| Rechtsgebiete: | LMBG, NLV, EGRL, EGVO |
| Schlagworte: | Lebensmittel, Lebensmittelrecht, Reis, Basmati-Reis, gentechnisch veränderter Organismus, gentechnische Veränderung, genetische Veränderung, Gentechnik, ohne Gentechnik, Gentechnikfreiheit, Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Kennzeichnung, Werbung, Irreführung, Irreführung des Verbrauchers, Täuschung, Selbstverständlichkeit, Produkteigenschaft, gentechnisches Verfahren, inhaltliche Beschaffenheit, Erzeugungsverfahren, verfahrensmäßige Vorkehrung, unvermeidbare Vermischung |
| Leitsatz: | Das Verbot irreführender Kennzeichnungen von Lebensmitteln gilt auch im Anwendungsbereich der Neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV). Die Angabe "ohne Gentechnik" i.S.d. § 5 NLV stellt nicht nur Anforderungen an die materielle Beschaffenheit eines Lebensmittels, sondern auch an die Gentechnikfreiheit der Verfahren zu dessen Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung. Hebt sich ein Erzeugnis hinsichtlich verfahrensmäßiger Vorkehrungen von anderen, inhaltlich ebenfalls gentechnikfreien Produkten ab, ist die Angabe "ohne Gentechnik" keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10564/02 | |