JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 28.05.2009, Aktenzeichen: VGH B 45/08
| Leitsatz: | 1. Das körperliche und seelische Wohlergehen der Kinder ist nach der rheinland-pfälzischen Landesverfassung ein überragend wichtiges Gut, zu dessen Schutz Eltern und staatliche Gemeinschaft in besonderer Weise verpflichtet sind (Art. 24 und 25 LV). 2. Der Landesgesetzgeber ist hiernach befugt, im Landeskinderschutzgesetz durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren Eltern zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. 3. Die dazu in den §§ 5 - 10 LKindSchuG vorgesehenen Einschränkungen des Grundrechts der Eltern auf Selbstbestimmung über personenbezogene Daten sowie des Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Art. 4 a und 25 LV) sind bei Beachtung vorgegebener verfahrensmäßiger Sicherungen und vorbehaltlich des Ergebnisses der erstmals im Jahr 2010 vorgesehenen Evaluation gerechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | LKindSchuG, LV |
| Vorschriften: | LKindSchuG § 5, LKindSchuG § 6, LKindSchuG § 7, LKindSchuG § 8, LKindSchuG § 9, LKindSchuG § 10, LV Art. 24, LV Art. 25, |
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