JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 8 A 10451/03.OVG
| Leitsatz: | Verstößt eine bauliche Anlage gegen baurechtliche Vorschriften, so ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung nur dann unverhältnismäßig, wenn sich eine andere, den Verantwortlichen weniger belastende Maßnahme anbietet. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, alle rechtlich und technisch denkbaren Möglichkeiten der Abhilfe zu untersuchen. Dem verantwortlichen Bauherrn oder Eigentümer obliegt es, der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage genauer Pläne einen konkreten Gegenvorschlag zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu unterbreiten. |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Vorschriften: | LBauO § 81 F/ 1998, LBauO § 81 Satz 1 F/ 1998, |
| Stichworte: | Beseitigungsanordnung, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel, Verantwortlicher, |
| Verfahrensgang: | VG Trier 5 K 488/02.TR vom 20.11.2002 |
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