JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 1 C 11472/04.OVG
| Leitsatz: | 1. Die Planfeststellungsbehörde hat beim Erlass eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. 2. Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Verwirklichung des Vorhabens innerhalb von zehn Jahren wegen fehlender Finanzmittel des Bundes ausgeschlossen erscheint, so fehlt es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Dies unterliegt grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. 3. Einzelfall, in dem einem planfestgestellten Straßenbauvorhaben, das im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes nur noch dem weiteren Bedarf zugeordnet ist, die Planrechtfertigung mangels Finanzierbarkeit aus Bundesmitteln abzusprechen ist, obwohl es im Zeitpunkt der Planfeststellung noch dem vordringlichen Bedarf angehört hat (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 ff.). |
| Rechtsgebiete: | FStrG, FStrAbG |
| Vorschriften: | FStrG § 17, FStrG § 17 Abs. 1, FStrG § 17 Abs. 1 S. 1, FStrAbG § 1, FStrAbG § 1 Abs. 1, FStrAbG § 1 Abs. 1 S. 2, FStrAbG § 2, FStrAbG § 4, FStrAbG § 4 S. 1, FStrAbG § 4 S. 2, |
| Stichworte: | Bundesfernstraße, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Planrechtfertigung, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, weiterer Bedarf, Vorratsplanung, Finanzierung, Finanzierbarkeit, Bundesverkehrswegeplan, Bundesverkehrswegeplan 2003, |
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