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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 8 A 12009/03.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 8 A 12009/03.OVG

Urteil vom 26.05.2004


Leitsatz:Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist.

Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt.

Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind Kosten abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den erforderlichen Antrag zu stellen.
Rechtsgebiete:DSchPflG
Vorschriften:DSchPflG § 13 Abs. 1, DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, DSchPflG § 2 Abs. 1,
Stichworte:Denkmalschutz, Kulturdenkmal, Erhaltungspflicht, Abbruchgenehmigung, Zumutbarkeit, zumutbar, Unzumutbarkeit, unzumutbar, Nutzungsmöglichkeit, sinnvoller Gebrauch, Investitionskosten, Bewirtschaftungskosten, Mieterträge, Steuervorteile, Einkommenserzielungsabsicht, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Instandhaltungsrückstau, Vernachlässigungsschäden, Zuschüsse, Zuwendungen, Finanzierungskosten, Zinsen, Tilgung, Sicherheit, Rücklagen,
Verfahrensgang:VG Neustadt an der Weinstraße 5 K 989/02.NW vom 21.10.2003

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