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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 26.03.2009, Aktenzeichen: 8 C 10729/08.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 8 C 10729/08.OVG

Urteil vom 26.03.2009


Leitsatz:1. Wird in einem Bebauungsplan (hier: im Rahmen der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP)) auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Juli 2006, NuR 2007, S. 31 f.).

2. Genügt der Bebauungsplan diesen Anforderungen nicht, so kann der Verkündungsfehler durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden; einer erneuten Abwägung und eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf es nicht.
Rechtsgebiete:BauGB, LBauO, 16. BImSchV
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 1 a Abs. 2, BauGB § 55, LBauO § 3 Abs. 3 Satz 1, 16. BImSchV,
Stichworte:Abwägungsgebot, Bebauungsplan, DIN-Norm, DIN-ISO 9613-2, Eigentumsbelange, Fläche für die Landwirtschaft, Gewerbegebiet, Gleichbehandlung, Gliederung, Heilung, IFSP, IFSP-Festsetzung, Inhaltsbestimmung, Lärmschutzbelange, Ortsrandstraße, Textfestsetzung, Umlegung, Verkehrslärm, Verkehrslärmimmissionsbelastung, Verkehrskreisel, Verkündung, Verkündungsfehler,

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