JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 7 A 11726/04.OVG
| Leitsatz: | An der Freihaltung des einem Behinderten gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO i.V.m. Zeichen 314 sowie Zusatzzeichen 1044-11 zugeteilten Schwerbehindertenparkplatzes von unberechtigt parkenden Fahrzeugen besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Deshalb kann ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich sofort abgeschleppt werden. Wurde das auf einem Schwerbehindertenparkplatz im vorbezeichneten Sinne abgestellte Fahrzeug des Parkberechtigten abgeschleppt, weil der Parkausweis entgegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO nicht gut lesbar ausgelegt war, so dass die Ordnungsbehörde von einem unberechtigten Parken ausgehen musste, kann die Erstattung der entstandenen Kosten von dem Parkberechtigten verlangt werden. |
| Rechtsgebiete: | LVwVG, StVO |
| Vorschriften: | LVwVG § 63 Abs. 1, LVwVG § 66 Abs. 1 S. 2, StVO § 42 Abs.4 Nr. 2, |
| Stichworte: | Abschleppen, Ersatzvornahme, Behindertenparkplatz, Parkausweis, Ermessen, Ermessensfehler, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt/Wstr. 7 K 693/04.NW vom 02.07.2004 |
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