JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 20.06.2006, Aktenzeichen: 6 A 10158/06.OVG
| Leitsatz: | Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt. Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht. |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Vorschriften: | KAG § 10, KAG § 10 Abs. 6, KAG § 10 Abs. 6 S. 1, KAG § 7, KAG § 7 Abs. 2, KAG § 7 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Vorausleistung, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Straßenbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Zufahrt, Zugang, Zugänglichkeit, Erreichbarkeit, Nutzung, zugelassene Nutzung, zulässige Nutzung, Vorteil, Sondervorteil, Gewerbegrundstück, Industriegrundstück, gewerbliche Nutzung, industrielle Nutzung, Industriebetrieb, Betriebsgrundstück, Grundstück, Buchgrundstück, Erschlossensein, Erschließungswirkung, Begrenzung, Zweiterschließung, Qualität der Erschließung, bessere Qualität der Erschließung, Hinwegdenken anderer Erschließung, Verkehr, Schwerlastverkehr, gesamter Verkehr, Gesamtverkehr, Begegnungsverkehr, Lastkraftwagen, Fahrbahnbreite, Mindestbreite, Bebauungsplan, Verkehrskonzept, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 8 K 3541/04.KO vom 08.08.2005 |
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