JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 8 C 11960/02.OVG
| Leitsatz: | 1. Eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich hat ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nichtprivilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung. Sie lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort bezeichneten privilegierten Vorhaben unberührt. 2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 35 Abs. 1, BauGB § 35 Abs. 2, BauGB § 35 Abs. 4, BauGB § 35 Abs. 6, BauGB § 35, |
| Stichworte: | Baurecht, Bauplanungsrecht, Innenbereich, Außenbereich, Außenbereichssatzung, Vorhaben, Wohnbauvorhaben, Wohnzweck, Wohnzwecken dienende Vorhaben, Flächennutzungsplan, Landwirtschaft, Splittersiedlung, Belange, öffentliche Belange, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, |
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