JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 6 C 10580/02
| Leitsatz: | Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt. Das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen. Die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen. Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben. Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, KAG |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, VwGO § 47 Abs. 2, BauGB § 33, BauGB § 34, KAG § 10 Abs. 2 S. 2, KAG § 10 Abs. 2 S. 3, KAG § 10 Abs. 2, KAG § 10 Abs. 3 S. 1, KAG § 10 Abs. 3, KAG § 10 Abs. 6, |
| Stichworte: | Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Ausbau, Ausbaumaßnahme, Ausbaubeiträge, wiederkehrende Beiträge, Beitragsbegriff, Sondervorteil, Vorteil, Erschließungsanlage, Straßensystem, räumlicher Zusammenhang, funktionaler Zusammenhang Grundstücksbezug, Zufahrt, Zugang, übrige Verkehrsnetz, Abrechnungseinheit, gesamte Gebiet, einzelne Gebietsteile, Ermittlungsraum, Außenbereich, Bebauungszusammenhang, Gemeindeverbindungsstraße, Ortsbezirk,, |
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