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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 6 A 11867/02.OVG 



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 A 11867/02.OVG

Urteil vom 18.03.2003


Leitsatz:Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen.

Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.
Rechtsgebiete:KAG
Vorschriften:KAG § 7 Abs. 5 Satz 1, KAG § 7 Abs. 5, KAG § 7, KAG § 10 Abs. 10, KAG § 10, KAG § 10 Abs. 6 Satz 1, KAG § 10 Abs. 6,
Stichworte:Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Ausbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Verkehrsanlage, Vorteil, Straße, Zufahrt, Zugang, Grundstück, Ausbaubeitragsrecht, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Umbau, Vorausleistung, Schloßstraße, Fußgänger, Fußgängerzone, Fußgängerbereich, Fußgängerverkehr, verkehrsberuhigter Bereich, Verkehrsberuhigung, Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Widmung, Umwidmung, Einziehung, Teileinziehung, Fahrverkehr, Fahrzeugverkehr, Gehverkehr, Mischverkehr, natürliche Betrachtungsweise, Verkehr, Verkehrsfunktion, Verkehrsart, Verkehrsbedeutung, Anliegerverkehr, beschränkter Anliegerverkehr, Straßenverkehr, selbständige Verkehrsanlage, einheitliche Verkehrsanlage, einzelne Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straßenabschnitt, Straßenbereich, Verkehrsfläche, Straßenbild, Erscheinungsbild, funktionale Trennung,
Verfahrensgang:VG Koblenz 8 K 1331/02.KO vom 28.10.2002

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