JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 17.12.2004, Aktenzeichen: 12 A 11602/04.OVG
| Leitsatz: | 1. Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen wegen Erwerbsminderung ist eine Ermessensentscheidung. 2. Wird eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, so ruht das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 BAT. 3. In diesem Fall kann eine Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX nicht erteilt werden. |
| Rechtsgebiete: | BAT, SGB IX |
| Vorschriften: | BAT § 59, BAT § 59 Abs. 1, BAT § 59 Abs. 1 Unterabsatz 1, BAT § 59 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1, BAT § 59 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 4, BAT § 59 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 5, BAT § 59 Abs. 3, BAT § 59 Abs. 5, SGB IX § 92, SGB IX § 85, |
| Stichworte: | Angestellter, Angestelltenverhältnis, Antrag, Arbeitsmarkt, Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertragsparteien, Beendigung, Behinderung, Berufsunfähigkeit, Beschäftigung, Beschäftigungsmöglichkeit, Bundesangestelltentarifvertrag, Ermessen, Erwerbsminderung, teilweise Erwerbsminderung, volle Erwerbsminderung, Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeitsrente, Kündigung, Leistungsvermögen, Rente, Rentenantrag, Ruhen, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderter, schwerbehinderter Mensch, Schwerbehinderung, Tarifnorm, Tarifvertrag, Tarifvertragsparteien, Teilzeitarbeitsplatz, Weiterbeschäftigung, Weiterbeschäftigungsantrag, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, Zustimmung, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz 1 K 101/04.MZ vom 15.07.2004 |
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