JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 1 A 10509/06.OVG
| Leitsatz: | 1. Als Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne von § 98 Abs. 1 und 3 LWG sind nicht unselbständige Teile einer Maßnahme der Wasserversorgung zu verstehen, sondern nur in sich abgeschlossene und für sich sinnvolle einzelne Maßnahmen (Vorhaben) der Wasserversorgung. 2. Das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch private Grundstücke auf der Grundlage eines Zwangsrechts gemäß § 98 LWG bildet nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall bei der Durchführung der im Gesetz genannten Unternehmen. Ein im Vergleich hierzu relativ geringer Mehraufwand lässt die Verpflichtung des Aufgabenträgers, für die Leitungsführung vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen. |
| Rechtsgebiete: | GG, LWG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, LWG § 98, LWG § 98 Abs. 1, LWG § 98 Abs. 3, |
| Stichworte: | Grundeigentum, Grundstück, Zwangsrecht, Durchleitungsrecht, Durchleiten, Duldungsverfügung, Wasserversorgung, Unternehmen, Mehraufwand, erheblicher Mehraufwand, Kosten, Kostenvergleich, Alternative, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 1 K 896/05.KO vom 17.11.2005 |
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