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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 15.12.2004, Aktenzeichen: 9 C 11309/04.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 9 C 11309/04.OVG

Urteil vom 15.12.2004


Leitsatz:1. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken begründet ein Sonderwert, der nur aus der Nähe zur Ortslage und dem Erwerbsinteresse von Grundstücksnachbarn herzuleiten ist, keine Abweichung von der Regelbewertung nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert.

2. Wenn die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht eingehalten sind, kann von einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ausgegangen werden, die bei der Wertermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, jedoch so gering sein kann, dass eine Einstufung in eine andere Bodenklasse nicht gerechtfertigt ist.

3. Ein Minderwert, der durch vorübergehende und leicht zu behebende Umstände entsteht, ist nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Vielmehr kommt ein Ausgleich nach § 51 FlurbG in Betracht.

4. Die Mitwirkung von Landwirten als ehrenamtliche Beisitzer an Entscheidungen der Spruchstelle für Flurbereinigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgebiete:FlurbG, WertV
Vorschriften:FlurbG § 28, FlurbG § 28 Abs. 1, FlurbG § 29, FlurbG § 29 Abs. 1, FlurbG § 51 Abs. 1, FlurbG § 51, FlurbG § 141 Abs. 2 S. 1, WertV § 4, WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Flurbereinigung, Wertermittlung, Rohbauland, Bauerwartungsland, begünstigtes Agrarland, vorübergehende Nachteile, Grenzabstand, Besetzung der Spruchstelle, Spruchstelle, Besetzung, Landwirt, ehrenamtlicher Beisitzer,

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