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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 15.05.2009, Aktenzeichen: 2 A 10036/09.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 2 A 10036/09.OVG

Urteil vom 15.05.2009


Leitsatz:1. Das Konzept, behinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen integrativen Unterricht mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern regelmäßig an Schwerpunktschulen mit zusätzlicher Personalausstattung zu ermöglich, steht mit verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in Ein¤klang.

2. Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht.
Rechtsgebiete:GG, LV, SchulG
Vorschriften:GG Art. 3, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, LV Art. 64, SchulG § 3, SchulG § 3 Abs. 5, SchulG § 3 Abs. 5 Satz 1, SchulG § 59, SchulG § 59 Abs. 4, SchulG § 59 Abs. 4 Satz 1,
Stichworte:Schüler, sonderpädagogischer Förderbedarf, Förderschule, integrativer Unterricht, Schwerpunktschule, Förderschullehrkräfte, pädagogische Fachkräfte, Förderbedarf,
Verfahrensgang:VG Koblenz, 7 K 734/08.KO vom 27.11.2008

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