JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 6 A 12155/04.OVG
| Leitsatz: | Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein. Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt. |
| Rechtsgebiete: | KAG, BGB, BauGB |
| Vorschriften: | KAG § 10 Abs. 6 S. 2, KAG § 10 Abs. 6, KAG § 10 Abs. 8, KAG § 10, BGB § 917, BauGB § 123, BauGB § 123 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, wiederkehrender Beitrag, Erneuerung, erstmalige Herstellung, endgültige Herstellung, Ausbauzustand, Fertigstellung, unfertige Straße, Verbindungsstraße, Aufwand, Ausbauaufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragsfähigkeit, Bauprogramm, Herstellungsmerkmal, Widmung, öffentliche Straße, Abrechnungseinheit, funktionaler Zusammenhang, Tiefenbegrenzung, Bebauungszusammenhang, unbeplanter Innenbereich, Innenbereich, Außenbereich, Friedhof, Sportplatz, Hinterliegergrundstück, Notwegerecht, Verschonung, Straßenbenutzung, Straßenbenutzungsrecht, vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, vorläufige Benutzung, Zugang, Zufahrt, |
| Verfahrensgang: | VG Trier 2 K 1255/03.TR vom 27.04.2004 |
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