JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 11.08.2008, Aktenzeichen: 2 C 11333/07.OVG
| Leitsatz: | 1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird. 2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben. |
| Rechtsgebiete: | GemO, LFAG |
| Vorschriften: | GemO § 67, GemO § 67 Abs. 1, GemO § 67 Abs. 2, GemO § 67 Abs. 3, GemO § 67 Abs. 3 Satz 1, GemO § 67 Abs. 3 Satz 2, GemO § 67 Abs. 4, GemO § 72, LFAG § 26, LFAG § 26 Abs. 2, LFAG § 26 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Sonderumlage, Verbandsgemeindeumlage, dringendes öffentliches Interesse, dringend, öffentlich, Interesse, Verbandsgemeinde, Ortsgemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsaufgabe, Aufgabenübernahme, Aufgabenwahrnehmung, Aufgabe, Zuständigkeit, Fremdenverkehrsförderung, Fremdenverkehr, Tourismus, |
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