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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 10.09.2007, Aktenzeichen: 3 A 10390/07.OVG 



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 3 A 10390/07.OVG

Urteil vom 10.09.2007


Leitsatz:1. Ein Beamter, dessen Aufgabe die Kontrolle von Beschaffungsvorgängen ist und der unter Ausnutzung seiner Befugnisse eine Untreue zu Lasten des Dienstherrn begeht sowie darüber hinaus vielfach gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung verstößt, ist auch dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn dem Dienstherrn nur ein vergleichsweise geringer Schaden entstanden ist.

2. Die Verpflichtung zu uneigennützigem Handeln besteht gegenüber der Allgemeinheit und kennzeichnet das Beamtenverhältnis in besonderer Weise. Von ihr kann deshalb weder der Dienstherr noch ein Dienstvorgesetzter befreien.
Rechtsgebiete:LDG, LBG
Vorschriften:LDG § 3, LDG § 3 Abs. 1, LDG § 3 Abs. 1 Nr. 5, LDG § 8, LDG § 8 Abs. 1, LBG § 64 Abs. 1, LBG § 64 Abs. 1 Satz 2, LBG § 64 Abs. 1 Satz 3, LBG § 66 Abs. 1, LBG § 214 Satz 2,
Stichworte:Untreue, Schaden, Eigennützigkeit, Uneigennützigkeit, private Nutzung dienstlichen Eigentums, Behördenrabatt, Dienstentfernung, Ansehensschädigung, Polizeibeamter,
Verfahrensgang:VG Trier 3 K 803/06.TR vom 28.02.2007
Rechtskraft:ja

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