JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 07.12.2004, Aktenzeichen: 6 A 11406/04.OVG
| Leitsatz: | Kosten für den Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Katastergebühren können Gegenstand des Ausbauprogramms nicht nur bei einer Straßenerweiterung, sondern auch im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage sein. Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich auch dann nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wenn ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt. Zur Höhe des Gemeindeanteils für eine Straße ohne Durchgangsverkehr und zur fiktiven Fahrbahnbreite einer als Mischverkehrsfläche ausgebauten klassifizierten Anliegerstraße. |
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG |
| Vorschriften: | KAG § 9, KAG § 9 Abs. 1, KAG § 9 Abs. 1 S. 2, KAG § 10, KAG § 10 Abs. 7, KAG § 10 Abs. 7 S. 1, LStrG § 36, LStrG § 36 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Erneuerung, Erweiterung, Grunderwerb, Vermessungskosten, Abmarkung, Grenzmarke, Katastergebühren, Übernahmegebühren, Liegenschaftskataster, privates Grundstück, private Grundstücksfläche, Verjährung, Entstehen der Beitragspflicht, Aufwand, Ausbauaufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragsfähigkeit, Bauprogramm, Herstellungsmerkmal, Widmung, Anlage, Kreisstraße, Gemeindestraße, klassifizierte Straße, Verkehrsbedeutung, Verkehrsfunktion, Fahrbahnbreite, Mischverkehrsfläche, Mischfläche, Fahrgasse, Gemeindeanteil, Anliegerstraße, Durchgangsverkehr, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 8 K 2422/03.KO |
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