JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 07.04.2006, Aktenzeichen: 10 A 11692/05.OVG
| Leitsatz: | Es spricht viel dafür, dass auch Zahnärzte eine Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ gemäß deren Leistungslegende nicht berechnen dürfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen, sei es ärztlicher oder zahnärztlicher Art, in Rechnung stellen. Gleichwohl ist ein dennoch erfolgter Ansatz der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ zusammen mit Gebühren für derartige anderweitige zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anzusehen, da insoweit widerstreitende Auffassungen bestehen und ein solcher Ansatz bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch den Dienstherrn einer vertretbaren Auslegung entspricht (im Anschluss an BVerwG, ZBR 1996, 314). Ob den Hinweisen des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz. 2.5.10 vom 15. Dezember 2004 eine entsprechende Klarstellung entnommen werden kann, bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | BhV, GOZ, GOÄ |
| Vorschriften: | BhV § 5 Abs. 1 S. 1, BhV § 5 Abs. 1 S. 2, BhV § 5 Abs. 1, BhV § 5, GOZ § 6 Abs. 1, GOZ § 6, GOZ Nr. 1, GOÄ Nr. 3, |
| Stichworte: | Beihilfe, Zahnarztkosten, Angemessenheit, Gebührenordnung für Zahnärzte, Gebührenordnung für Ärzte, zweifelhafte Auslegung, Fürsorgepflicht, Klarstellung durch Dienstherrn, Leistungslegende zu Nummer 3 GOÄ, Gebührenbegrenzung, Beratungsgebühr, eingehende Beratung, Untersuchung, anderweitige Leistung, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 2 K 3440/04.KO vom 29.06.2005 |
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