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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 05.06.2007, Aktenzeichen: 10 A 11576/06.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 A 11576/06.OVG

Urteil vom 05.06.2007


Leitsatz:1. Für die Frage, ob sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend i.S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wesentlich geändert haben, kommt es nicht auf das Fortbestehen einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung an, selbst wenn der politische Flüchtling seinerzeit aufgrund einer Gruppenverfolgung anerkannt wurde.

2. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für den anerkannten Flüchtling bezogen auf seine Person zu prüfen.

3. Für Yeziden aus den Dörfern in der Umgebung der Kreisstadt Midyat in der Südosttürkei ist im Allgemeinen eine Rückkehr dorthin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Rechtsgebiete:GG, AufenthG, AsylVfG, GK
Vorschriften:GG Art. 16a Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1, AsylVfG § 73 Abs. 1, AsylVfG § 73, GK Art. 1 C Nr. 5 Satz 1,
Stichworte:Widerruf, politischer Flüchtling, Änderung der Verhältnisse, Rückkehr, Türkei, Südosttürkei, Yeziden, Jesiden, Gruppenverfolgung, Tur Abdin, Midyat, HEP, Dorfschützer, Großgrundbesitzer, Agha,
Verfahrensgang:VG Neustadt a.d. Weinstraße 4 K 493/06.NW vom 01.06.2006

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