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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 04.11.2003, Aktenzeichen: 2 A 11232/03.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 2 A 11232/03.OVG

Urteil vom 04.11.2003


Leitsatz:1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu den Grund-, Haupt- und Sonderschulen bezieht sich auf die von ihnen tatsächlich besuchte Schule (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG).

2. Dies ist für Grund- und Hauptschüler entweder die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG), oder diejenige Schule, der sie von der Schulbehörde aus wichtigem Grund zugewiesen worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

3. Die Träger der Schülerbeförderung sind an die Entscheidungen der Schulbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG gebunden.
Rechtsgebiete:SchulG
Vorschriften:SchulG § 50, SchulG § 50 Abs. 2, SchulG § 50 Abs. 2 Satz 1, SchulG § 50 Abs. 2 Satz 2, SchulG § 56, SchulG § 56 Abs. 1, SchulG § 56 Abs. 1 Satz 1, SchulG § 56 Abs. 2, SchulG § 56 Abs. 4, SchulG § 56 Abs. 4 Satz 1, SchulG § 56 Abs. 4 Satz 4,
Stichworte:Schulrecht, Schülerbeförderung, Grundschule, Hauptschule, Schulbezirk, Zuweisung, zugewiesene Schule, Schülerbeförderung, Kostenübernahme,
Verfahrensgang:VG Trier 1 K 1473/02.TR vom 26.06.2003

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