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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 02.07.2004, Aktenzeichen: 6 A 10578/04.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 A 10578/04.OVG

Urteil vom 02.07.2004


Leitsatz:Schmale, aber gewerblich nutzbare Grundstücke (Wegeparzellen) sind in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn es sich dabei nicht um Grundflächen einer selbständigen oder unselbständigen Erschließungsanlage handelt.

Hinterliegergrundstücke, denen ein Anliegergrundstück die Erreichbarkeit in dem baurechtlich erforderlichen Umfang und damit die wegemäßige Erschließung vermittelt, können auch dann i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verschieden sind.

Hat es der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke in der Hand, die baurechtlichen Erreichbarkeitserfordernisse unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks zu erfüllen, sind (auch) die Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 123, BauGB § 123 Abs. 2, BauGB § 131, BauGB § 131 Abs. 1, BauGB § 131 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistung, Vorausleistungspflicht, Erschließungsbeitragsvorausleistung, Vorausleistungsbescheid, Vorteil, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Verteilung, Aufwandsverteilung, Grundstück, Wegeparzelle, Gewerbebetrieb, Gesamtgrundstücksfläche, gewerbliche Nutzung, Lagerplatz, Betriebsgrundstück, Nutzbarkeit, Bauunternehmung, einheitliche Nutzung, wegemäßige Erschließung, Zufahrt, Zuwegung, Festsetzung, Bebauungsplan, erschlossenes Grundstück, Erschlossensein, Beitragspflicht, Anbaustraße, Bebaubarkeit, Bauland, Erreichbarkeit, Erreichbarkeitserfordernis, Anliegergrundstück, Hinterliegergrundstück, Angewiesensein, Eigentümeridentität, Eigentümerverschiedenheit, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigter, Gesellschafter, Komplementär, Komplementär-GmbH, GmbH, GmbH & Co. KG,
Verfahrensgang:VG Mainz 3 K 392/03.MZ vom 23.09.2003

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