JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Urteil vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 8 A 10936/02.OVG
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird. 2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen. 3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt. |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Vorschriften: | LBauO § 2 Abs. 6 F: 1998, LBauO § 2 F: 1998, LBauO § 8 Abs. 4, LBauO § 8 Abs. 9, LBauO § 8, |
| Stichworte: | Geländeoberfläche, Festlegung der Geländeoberfläche, Aufschüttung, Gelände, Oberfläche, Bestimmtheit, Hütte, Gerätehütte, Abstand, Grenzabstand, Wandhöhe, Höhe, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz 3 K 835/01.MZ vom 12.03.2002 |
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