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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 8 A 10936/02.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 8 A 10936/02.OVG

Urteil vom 02.04.2003


Leitsatz:1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird.

2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen.

3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt.
Rechtsgebiete:LBauO
Vorschriften:LBauO § 2 Abs. 6 F: 1998, LBauO § 2 F: 1998, LBauO § 8 Abs. 4, LBauO § 8 Abs. 9, LBauO § 8,
Stichworte:Geländeoberfläche, Festlegung der Geländeoberfläche, Aufschüttung, Gelände, Oberfläche, Bestimmtheit, Hütte, Gerätehütte, Abstand, Grenzabstand, Wandhöhe, Höhe,
Verfahrensgang:VG Mainz 3 K 835/01.MZ vom 12.03.2002

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