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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZUrteil vom 02.02.2005, Aktenzeichen: 8 A 11771/04.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 8 A 11771/04.OVG

Urteil vom 02.02.2005


Leitsatz:1. Die Flächennutzungsplanung steht in Rheinland-Pfalz gemäß § 203 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 67 Abs. 2 GemO in vollem Umfang der Verbandsgemeinde zu. Diese muss bei der ihr obliegenden Abwägung die Planungsvorstellungen der einzelnen Ortsgemeinden besonders berücksichtigen.

2. Wird bei der kommunalaufsichtlichen Genehmigung eines sich auf den Teilbereich Windkraft beschränkenden Flächennutzungsplans ein Standort ausgenommen, berührt dies regelmäßig das gesamträumliche Entwicklungskonzept für das Verbandsgemeindegebiet. Die so veränderte Planung bedarf der erneuten Abwägung durch den Rat, bevor sie durch Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft gesetzt wird.
Rechtsgebiete:BauGB, GemO
Vorschriften:BauGB § 1, BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 6, BauGB § 6 Abs. 1, BauGB § 6 Abs. 3, BauGB § 35, BauGB § 35 Abs. 3, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, BauGB § 203, BauGB § 203 Abs. 2, GemO § 67, GemO § 67 Abs. 2,
Stichworte:Baurecht, Flächennutzungsplan, Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Klagebefugnis, Genehmigung, Ausnahme, Beitritt,
Verfahrensgang:VG Trier 5 K 2029/03.TR

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