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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 6 B 10703/03.OVG 



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 B 10703/03.OVG

Beschluss vom 29.04.2003


Leitsatz:1. Vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine vom Vollstreckungsgläubiger beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung, mit der die gesetzliche Pflicht des Hauseigentümers, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen regelmäßig durch den Bezirksschornsteinfegermeister reinigen und überprüfen zu lassen, zwangsweise durchgesetzt werden soll, ist grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Hauseigentümers als Vollstreckungsschuldner geboten.

2. Verweigert der Hauseigentümer die gemäß § 1 SchfG vorgeschriebene fristgerechte Überprüfung und Reinigung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister, so kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahmen gegebenenfalls auch durch die (zuvor angedrohte) Anwendung unmittelbaren Zwangs, namentlich durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen. Einer vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es hierzu in der Regel nicht.
Rechtsgebiete:GG, SchfG, LVwVG
Vorschriften:GG Art. 13 Abs. 2, GG Art. 13 Abs. 7, GG Art. 103 Abs. 1, SchfG § 1 Abs. 1, SchfG § 1 Abs. 3 S. 2, SchfG § 1 Abs. 3 S. 3, LVwVG § 9 Abs. 2,
Stichworte:Schornsteinfegerrecht, Bezirksschornsteinfegermeister, Heizungsanlage, Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Hauseigentümer, Abnahmetermin, Verweigerung der Abnahme, zwangsweise Durchsetzung, Zwangsvollstreckung, Wohnung, Wohnungsdurchsuchung, Vollstreckungsbehörde, unmittelbarer Zwang, körperliche Gewalt, richterliche Anordnung, Vollstreckungsschuldner, vorherige Anhörung, gerichtliche Entscheidung,
Verfahrensgang:VG Neustadt an der Weinstraße 7 N 733/03.NW vom 02.04.2003

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