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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 28.04.2006, Aktenzeichen: 10 B 10275/06.OVG 



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 B 10275/06.OVG

Beschluss vom 28.04.2006


Leitsatz:Leistet ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Frist Folge, so lässt dies deren Pflicht zur Fahrerlaubnisentziehung nicht nachträglich entfallen.

Die Entziehung bzw. deren Durchsetzung kann indessen unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat und diesen Umstand der Behörde rechtzeitig angezeigt hat.

Dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine den Streitwert erhöhende Bedeutung zu.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 4, StVG § 4 Abs. 3, StVG § 4 Abs. 3 S. 1, StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, StVG § 4 Abs. 7,
Stichworte:Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verhältnismäßigkeit, Aufbauseminar, Fristversäumung, Verlängerungsantrag, nachträgliche Teilnahme, Streitwert, Fahrerlaubnis zu Berufszwecken,
Verfahrensgang:VG Neustadt/Wstr. 3 L 163/06.NW vom 20.02.2006

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