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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 27.09.2006, Aktenzeichen: 6 A 10418/06.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 A 10418/06.OVG

Beschluss vom 27.09.2006


Leitsatz:Eine Durchgangsstraße und eine in sie einmündende Sackgasse, welche nach den auf das Ausbaubeitragsrecht regelmäßig übertragbaren erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen eine unselbständige Verkehrsanlage ist, bilden ohne Rücksicht darauf eine einheitliche Verkehrsanlage, dass beide eine für die Bemessung des Gemeindeanteils erheblich unterschiedliche Verkehrsbedeutung aufweisen.
Rechtsgebiete:KAG
Vorschriften:KAG § 10, KAG § 10 Abs. 1, KAG § 7, KAG § 7 Abs. 5, KAG § 7 Abs. 5 S. 1,
Stichworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsbedeutung, Verkehrsfunktion, Vorausleistung, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Straßenbild, Straßenbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Sackgasse, unselbständige Verkehrsanlage, selbständige Verkehrsanlage, selbständige Straße, unselbständige Straße, einheitliche Verkehrsanlage, Vorausleistung, Fußgänger, Fußgängerzone, Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr, verkehrsberuhigter Bereich, Straßenrecht, Widmung, Umwidmung, Gemeindeanteil, Erscheinungsbild, natürliche Betrachtungsweise, Durchgangsstraße,
Verfahrensgang:VG Koblenz VG 4 K 942/05.KO vom 06.03.2006

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