JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 10 B 10318/07.OVG
| Leitsatz: | 1. Bei den oftmals in Stellenausschreibungen enthaltenen "Qualifikationserfordernissen" handelt es sich in aller Regel um ein allgemeines, beschreibendes Anforderungsprofil. Auch in diesem Fall ist bei der Bestenauslese zuvörderst auf die letzten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02 -, IÖD 2003, S. 69 = NVwZ-RR 2003, S. 762). 2. Regelbeurteilungen, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung weniger als drei Jahre zurück liegt, sind - auch nach zwischenzeitlicher Beförderung des Beamten - im Allgemeinen noch hinreichend aktuell. 3. Dienstliche Beurteilungen zweier Beamter benachbarter statusrechtlicher Ämter können "im Wesentlichen gleich" sein, wenn das im niedrigeren Statusamt erreichte Gesamturteil eine Note besser ist als das im höheren Statusamt erzielte. 4. Das allgemeine, beschreibende Anforderungsprofil stellt bei einem solchen Gleichstand ein leistungsbezogenes, sachgerechtes Auswahlkriterium dar (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1996 - 10 B 10128/96.OVG - und vom 28. August 2003 - 10 B 11114/03.OVG); das gilt auch bei Konkurrenten unterschiedlicher Statusämter. |
| Rechtsgebiete: | BBG, GG, BLV |
| Vorschriften: | BBG § 8, BBG § 8 Abs. 1, BBG § 8 Abs. 1 S., GG Art. 33, GG Art. 33 Abs. 2, BLV § 1, |
| Stichworte: | Konkurrentenstreit, höherwertiger Dienstposten, höher bewerteter Dienstposten, Dienstposten, Leistungsprinzip, Bestenauslese, Qualifikationserfordernis, Anforderungsprofil, Befähigungsprofil, dienstliche Beurteilung, aktueller Leistungsvergleich, Beurteilungszeitraum, Beförderung, Binnendifferenzierung, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz vom 06.03.2007 |
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