JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 6 A 11743/03.OVG
| Leitsatz: | Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Ereignis bezogen ist, muss ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerwGE 82, 76). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht zulässig, wenn zwar Rechtsverletzungen bereits erfolgt, weitere aber nicht zu besorgen sind (im Anschluss an BVerwGE 34, 69 und BVerwGE 64, 298). Stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klar, dass sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften künftig einhalten wird, kann von einer Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nicht ausgegangen werden. Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an einen Journalisten, einen Rechtsanwalt und eine gemäß §§ 1896 ff. BGB zur Betreuerin bestellte Person kommt § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO unter den dort normierten Voraussetzungen in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GewO |
| Vorschriften: | VwGO § 124a, VwGO § 124a Abs. 4, VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, GewO § 14, GewO § 14 Abs. 8, GewO § 14 Abs. 8 S. 1, GewO § 14 Abs. 8 S. 2, LPresseG § 4, LPresseG § 4 Abs. 1, |
| Stichworte: | Gewerberecht, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Betriebsinhaber, Gewerberegister, Gewerbeanzeige, Gewerbepolizei, Daten, Datenschutz, Gewerbedaten, Gewerbedatenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, gespeicherte Daten, informationelle Selbstbestimmung, Auskunft, Auskünfte, Auskunftserteilung, Auskunftsanspruch, Weitergabe von Daten, Übermittlung, Übermittlung von Daten, Private, Rechtsanwalt, Betreuer, Journalist, Presse, Information, Informationsanspruch, Wiederholung, Wiederholungsgefahr, Unterlassung, Unterlassungsklage, vorbeugende Unterlassungsklage, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Interesse, berechtigtes Interesse, rechtliches Interesse, schutzwürdiges Interesse, Rechtsverfolgung, Glaubhaftmachung, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt an der Weinstrasse 7 K 681/03.NW vom 12.09.2003 |
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