JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 7 B 10037/09.OVG
| Leitsatz: | 1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. 2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist. 3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV, GG |
| Vorschriften: | AufenthG § 5, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2, AufenthV § 39, AufenthV § 39 Nr. 3, AufenthV § 39 Nr. 6, GG Art. 6, |
| Stichworte: | Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck, Ausländer, Ausländerrecht, Besitz, Bundesgebiet, Dauer, deutsch, deutsche Sprache, Deutschkenntnisse, Ehe, Eheschließung, Einholung, Einreise, entstanden, Entstehung, Geltungsdauer, gültig, Heirat, Kenntnis, kurzfristig, kurzfristige Aufenthalte, längerfristig, Schengen-Visum, sichtvermerksfrei, sichtvermerksfreie Drittausländer, Staatsangehörige, Visum, Visumverfahren, Zeitpunkt, Zweck, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz, 4 L 1080/08.MZ vom 15.12.2008 |
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