JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 19.11.2003, Aktenzeichen: 10 B 11535/03.OVG
| Leitsatz: | Der von § 26 Abs. 1 S. 2 AuslG geforderte Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit acht Jahren" setzt voraus, dass der Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und auch sonst während des für die vorausgesetzte Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Zeitraums kein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AuslG und der §§ 17 und 20 AuslG deshalb nicht vor, weil das ausländische Kind im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist, richtet sich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 21 Abs. 2 AuslG, wenn die Volljährigkeit erst nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; anderenfalls gelangt § 21 Abs. 4 AuslG zur Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 26, AuslG § 26 Abs. 1, AuslG § 26 Abs. 1 S. 2, AuslG § 21, AuslG § 21 Abs. 2, AuslG § 21 Abs. 3, AuslG § 21 Abs. 4, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, unbefristete Verlängerung, Minderjährige, Kinder, Volljährigkeit, Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, unabhängiges Aufenthaltsrecht, Antragstellung, verspätete Antragstellung, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 3 L 1997/03.KO vom 08.09.2003 |
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