JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 19.11.2003, Aktenzeichen: 10 B 11432/03.OVG
| Leitsatz: | Die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige findet auch dann ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wenn sie gegenüber einem erfolglos gebliebenen, wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Asylbewerber ergeht. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine derartige Auflage begründet keine Rechtsstreitigkeit gemäß § 74 ff. AsylVfG; damit greift auch der in § 80 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluss nicht Platz. Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität verschleiernden erfolglos gebliebenen Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003 erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AuslG § 55 Abs. 2, AuslG § 55, AuslG § 56 Abs. 3 S. 2, AuslG § 56 Abs. 3, AuslG § 56, AuslG § 71 Abs. 3, AuslG § 71, AsylVfG § 60, AsylVfG § 74 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 74 Abs. 1, AsylVfG § 80, |
| Stichworte: | Erfolgloser Asylbewerber, Abschiebungsandrohung, Duldung, Auflage, Wohnsitznahme, Landesunterkunft, Ausreisepflicht, Einordnung des Rechtsstreits, Statthaftigkeit der Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt/Wstr. 2 L 2039/03.NW vom 21.08.2003 |
Um den Volltext vom OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss vom 19.11.2003, Aktenzeichen: 10 B 11432/03.OVG anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-RHEINLAND-PFALZ - 19.11.2003, 10 B 11432/03.OVG" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum