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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 19.11.2003, Aktenzeichen: 10 B 11432/03.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 B 11432/03.OVG

Beschluss vom 19.11.2003


Leitsatz:Die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige findet auch dann ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wenn sie gegenüber einem erfolglos gebliebenen, wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Asylbewerber ergeht.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine derartige Auflage begründet keine Rechtsstreitigkeit gemäß § 74 ff. AsylVfG; damit greift auch der in § 80 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluss nicht Platz.

Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität verschleiernden erfolglos gebliebenen Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003 erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.
Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Vorschriften:AuslG § 55 Abs. 2, AuslG § 55, AuslG § 56 Abs. 3 S. 2, AuslG § 56 Abs. 3, AuslG § 56, AuslG § 71 Abs. 3, AuslG § 71, AsylVfG § 60, AsylVfG § 74 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 74 Abs. 1, AsylVfG § 80,
Stichworte:Erfolgloser Asylbewerber, Abschiebungsandrohung, Duldung, Auflage, Wohnsitznahme, Landesunterkunft, Ausreisepflicht, Einordnung des Rechtsstreits, Statthaftigkeit der Beschwerde,
Verfahrensgang:VG Neustadt/Wstr. 2 L 2039/03.NW vom 21.08.2003

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