JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 18.12.2007, Aktenzeichen: 2 E 11030/07.OVG
| Leitsatz: | 1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an. 2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. 3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht. |
| Rechtsgebiete: | GKG, RVG |
| Vorschriften: | GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 52, GKG § 63 Abs. 3 Satz 1, GKG § 63 Abs. 3, GKG § 63, GKG § 68 Abs. 1, GKG § 68, RVG § 2 Abs. 2, RVG § 2, RVG § 14 Abs. 1, RVG § 14, |
| Stichworte: | Streitwert, Beamter, Beförderung, Bewerbung, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Kosten, Schwierigkeit, Umfang, Erledigung, Geschäftsgebühr, Erhöhung, Erledigungsgebühr, Terminsgebühr, Einzelfall, Mitwirkung, Ursächlichkeit, Abänderung, reformatio in peius, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 6 K 786/07.KO vom 16.08.2007 |
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