JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 2 B 10840/06.OVG
| Leitsatz: | 1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden. 2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz). |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, VwVfG |
| Vorschriften: | GG Art. 33, GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 10, LBG § 10 Abs. 1, LBG § 10 Abs. 1 Satz 1, VwVfG § 35, VwVfG § 35 Abs. 1, VwVfG § 39, VwVfG § 39 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Rektorin, Rektor, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Anforderungsprofil, besonderes Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Auswahl, Auswahlverfahren, Schulträger, Schulausschuss, Benehmen, Negativmitteilung, Verwaltungsakt, Begründung, schulfachliche Überprüfung, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Grundsatzentscheidung, Schulpolitik, Montessori, Montessori-Pädagogik, Qualitätssicherung, Dienstalter, Lebensalter, Gleichstellung, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz VG 7 L 431/06.MZ vom 04.07.2006 |
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