JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 17.02.2009, Aktenzeichen: 7 A 11063/08.OVG
| Leitsatz: | 1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07). 2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird. |
| Rechtsgebiete: | StAG, VwGO |
| Vorschriften: | StAG § 11, StAG § 11 S. 1, StAG § 11 S. 1 Nr. 1, StAG § 11 S. 1 Nr. 2, VwGO § 108, VwGO § 108 Abs. 1, |
| Stichworte: | Anspruch, Ausschließungsgrund, Behördenzeugnis, Beweis, Beweisnotstand, Beweiswürdigung, Darlegungs- und Beweislast, Einbürgerung, freie Beweiswürdigung, Frontarbeiter, Frontarbeitertätigkeit, Geheimhaltung, KONGRA-GEL, Nachfolgeorganisation der PKK, Nachweis, pauschale Bewertung, PKK, Quellenschutz, schlichtes Behördenzeugnis, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht, tatrichterliche Überzeugung, Unterstützung, Unterstützung des KONGRA-GEL, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Verfassungsschutz, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz, 6 K 445/07.MZ vom 05.05.2008 |
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