JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 6 A 11220/05.OVG
| Leitsatz: | Im Straßenausbaubeitragsrecht muss der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist (wie Urteil vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>). Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht. Der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (wie Urteile vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; und vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35). Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig: 25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr, 35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr, 55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr, 70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr. |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Vorschriften: | KAG § 10, KAG § 10 Abs. 4, |
| Stichworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Verkehrsberuhigung, verkehrsberuhigte Zone, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 8 K 2850/04.KO vom 11.07.2005 |
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