JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 14.08.2008, Aktenzeichen: 3 B 10756/08.OVG
| Leitsatz: | 1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 LDG, der zufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Herausgabe von Schriftgut unanfechtbar ist, bezieht sich nur auf einen die Herausgabe anordnenden Beschluss, nicht aber auf eine den Antrag des Dienstherrn ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 2. "Amtliche Unterlagen" im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG sind alle an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs übersandten Unterlagen sowie die von ihren Bediensteten in dieser Funktion gefertigten und zu den Akten genommenen Schreiben und Vermerke. Hierzu zählen - auch nach ihrer Rückgabe an den Beamten - die seinem Antrag auf die Gewährung von Beihilfe beigefügten Belege über Aufwendungen in Krankheitsfällen. |
| Rechtsgebiete: | LDG, LBG, BVO |
| Vorschriften: | LDG § 31, LDG § 31 Abs. 1, LDG § 90, LDG § 90 Abs. 1, LDG § 90 Abs. 1 Satz 1, LBG § 71, LBG § 102a, LBG § 102a Abs. 1, LBG § 102f, LBG § 102a Abs. 1 Satz 3, LBG § 102f Abs. 2, LBG § 102f Abs. 2 Satz 2, BVO § 13, BVO § 13 Abs. 4, BVO § 13 Abs. 5, |
| Stichworte: | Herausgabe, Herausgabepflicht, Schriftgut, amtliche Unterlagen, Unterlagen, amtliche, Beihilfe, Beihilfebescheid, Beleg, ärztliche Rechnungen, Rechnungen, ärztliche, ärztliche Schweigepflicht, Schweigepflicht, Beschwerde, Statthaftigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Trier, 3 O 408/08.TR vom 24.06.2008 |
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