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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 13.08.2007, Aktenzeichen: 7 B 10703/07.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 7 B 10703/07.OVG

Beschluss vom 13.08.2007


Leitsatz:1. Die Beendigung einer rechtmäßigen Aufnahme in einen Kindergarten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses (durch Satzung geregelter Betrieb eines gemeindlichen Kindergartens) ist wegen Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung nur auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich.

2. Zu den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn durch den Widerruf einem Bedürfnis der Sicherstellung der Planungsvorstellungen von Jugendhilfeträger und Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Rechtsgebiete:KiTaG, GemO, VwVfG
Vorschriften:KiTaG § 7, KiTaG § 10, KiTaG § 10 Abs. 2, GemO § 14, GemO § 14 Abs. 2, VwVfG § 49, VwVfG § 49 Abs. 2, VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3,
Stichworte:Kindergarten, Kindergartenplatz, Zulassung, Beendigung, Wechsel des Kindergartens, Widerruf, öffentliches Interesse, Planungssicherheit, Vertrauensschutz, Rechtsanspruch, Kinder unter 3 Jahren, Tageseinrichtung, freier Träger, Gemeinde, Zuständigkeit, Kindergartenrecht,
Verfahrensgang:VG Mainz 1 L 404/07.MZ vom 25.06.2007

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