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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 6 D 11940/02 



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 D 11940/02

Beschluss vom 13.01.2003


Leitsatz:Eine einstweilige Anordnung, mit der eine vorläufige Zulassung zum Studium begehrt wird, ist nicht dringlich i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Studienbewerber nicht das ihm Zumutbare getan hat, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen.

Ein Studienbewerber, der erst mehr als drei Wochen nach Vorlesungsbeginn einen Zulassungsantrag stellt und um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, nimmt angesichts der gerichtlichen Verfahrensabläufe über zwei Instanzen in Kauf, dass eine "verschwiegene" Ausbildungsmöglichkeit (mindestens) zwei Monate lang nicht wahrgenommen wird und damit im Bewerbungssemester möglicherweise überhaupt nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 123, VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, Zulassungsantrag, Anordnung, einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Anordnungsgrund, Dringlichkeit, prozessualer Bestandsschutz,
Verfahrensgang:VG Koblenz 15 M 3228/02.KO vom 03.12.2002

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