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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 11.09.2006, Aktenzeichen: 10 B 10734/06.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 B 10734/06.OVG

Beschluss vom 11.09.2006


Leitsatz:Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Entziehung wegen danach aufgetretenem Alkoholmissbrauch auszusprechen ist.

Auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, wenn sie zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts seiner erkennbaren Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen (hier bejaht).
Rechtsgebiete:StVG, FeV
Vorschriften:StVG § 3 Abs. 1, StVG § 3 Abs. 3, StVG § 3, FeV § 11 Abs. 8, FeV § 11, FeV § 13 Nr. 2 a, FeV § 13, FeV § 28, FeV § 46 Abs. 1, FeV § 46 Abs. 3,
Stichworte:EU-Fahrerlaubnis, EuGH-Urt. vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper), Anlassfall von selbständigem Gewicht, BAK 2,45 Promille, ohne unmittelbaren Verkehrsbezug, sonstiges unverantwortliches Verhalten, berufsbedingte regelmäßige Teilnahme am Straßenverkehr, Alkoholmissbrauch, MPU-Gutachten, Nichtbeibringung des Gutachtens, Entziehung der Fahrerlaubnis,
Verfahrensgang:VG Neustadt/Wstr. VG 6 L 725/06.NW vom 09.06.2006

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