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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 10.05.2006, Aktenzeichen: 10 B 10371/06.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 B 10371/06.OVG

Beschluss vom 10.05.2006


Leitsatz:Entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Sachverhalts, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens, verletzt ihre Entscheidung stets den Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten. Daran ändert sich auch durch einen späteren rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nichts.
Rechtsgebiete:StVG, FeV
Vorschriften:StVG § 3, StVG § 3 Abs. 1, StVG § 3 Abs. 3, StVG § 3 Abs. 4, FeV § 46, FeV § 46 Abs. 1,
Stichworte:Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Strafverfahren, Anhängigkeit eines Strafverfahrens, Vorrang des Strafverfahrens, Rechtskraft des Strafurteils, Bindung der Fahrerlaubnisbehörde, Entscheidungsbefugnis der Fahrerlaubnisbehörde,
Verfahrensgang:VG Neustadt an der Weinstraße 6 L 124/06.NW vom 14.03.2006

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