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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 09.12.2005, Aktenzeichen: 6 B 11634/05.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 B 11634/05.OVG

Beschluss vom 09.12.2005


Leitsatz:Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone.

Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen Kommunikationsmöglichkeiten, die sich aus der besonderen örtlichen Lage, in die das Grundstück hineingestellt ist, und einer situationsbedingten Vorbelastung ergeben.
Rechtsgebiete:GewO, LStrG, GG
Vorschriften:GewO § 68, GewO § 68 Abs. 2, GewO § 69, GewO § 69 Abs. 1, LStrG § 39, GG Art. 14, GG Art. 14 Abs. 1,
Stichworte:Gewerberecht, Marktrecht, Jahrmarkt, Weihnachtsmarkt, Marktfestsetzung, Standplatz, Marktstand, Marktbude, Ladengeschäft, Schaufenster, Abwehranspruch, Straßenanlieger, Anliegerrecht, Anliegergebrauch, Anliegernutzung, kommunikative Straßennutzung, Kontakt nach außen, Werbung, Kommunikationsmöglichkeit, Grundstücksnutzung, örtliche Lage, situationsbedingte Vorbelastung, Vorbelastung, Vorprägung, Fußgängerzone, innerstädtische Geschäftslage, Beeinträchtigung, Verdienstmöglichkeit, Umsatzeinbuße, Umsatzrückgang,
Verfahrensgang:VG Mainz 6 L 897/05.MZ vom 25.11.2005

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